Hab mal in Wikipedia geschaut:
"Im Grundsatz muss unterschieden werden zwischen den vier nachfolgenden Modellen der Organspende. Diese treten dann in Kraft, wenn der Spender nicht aus eigenem Willen zuvor seine Bereitschaft bekundet hat, ein Organ spenden zu wollen. Die Regelungen werden momentan nicht einheitlich durchgesetzt, jeder Staat trifft seine eigenen Entscheidungen.
Widerspruchsregelung
Erweiterte Widerspruchslösung
Zustimmungslösung
Erweiterte Zustimmungslösung
Die Widerspruchsregelung (auch Widerspruchslösung) ist dabei die am Weitesten gefasste Regelung. Sie bestimmt, dass ein Verstorbener jederzeit als Spender in Frage kommt, es sei denn, er hat zu Lebzeiten ausdrücklich einer Spende widersprochen.
Die erweiterte Widerspruchsregelung umfasst zusätzlich noch das Recht, die Angehörigen nach dem Tod des potentiellen Spenders als Boten des Willens des Verstorbenen zu Lebzeiten zu akzeptieren.
Die Zustimmungslösung ist hingegen eine Regelung, bei welcher der Spender zu Lebzeiten erklärt haben muss, dass er Organspender werden will. Sie ist somit sehr eng gefasst, da eine ausdrückliche Willenserklärung vorliegen muss.
Bei der erweiterten Zustimmungslösung können nach dem Tod des Organspenders auch noch die Angehörigen zustimmen. Diese Regelung erweitert somit die Zustimmungslösung.
Neben diesen vier Modellen gibt es noch zwei weitere, seltenere Modelle: Die Informationslösung und die Notstandslösung.
Bei der Informationslösung gilt die Zustimmung eines potentiellen Spenders als vorausgesetzt, wenn er keine schriftliche Erklärung bei sich trägt, dass er kein Spender sein will. In diesem Fall müssen die Angehörigen des Spenders informiert werden. Diese haben allerdings ein Widerspruchsrecht.
Die Notstandslösung erlaubt die Entnahme von Organen auch beim Vorliegen eines Widerspruchs – ob vom Spender oder dessen Angehörigen – in jedem Fall.
In Deutschland hat sich nach ausführlicher Diskussion die erweiterte Zustimmungslösung etabliert, gesetzlich ausgestaltet im Transplantationsgesetz in der Fassung vom 1. Dezember 1997. Demnach dürfen die Organe eines Toten nur entnommen werden, wenn entweder der Verstorbene sich zu Lebzeiten für eine Organspende ausgesprochen hat oder die nächsten Angehörigen der Organentnahme zustimmen. Auch die Angehörigen sind dabei an den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden.
Im Jahr 2002 hatten sich etwa 17 % der Organspender zu Lebzeiten für eine Spende ausgesprochen.[5]
Einige Befürworter der Organspende, wie die Bundesärztekammer oder der Nationale Ethikrat, sprechen sich aus unterschiedlichen Gründen für eine Änderung der gesetzlichen Regelung aus, um den Mangel an Spenderorganen in Deutschland abzuhelfen. So sollte ihrer Meinung nach eine Kombination von Erklärungs- und Widerspruchsregelung in die Gesetzgebung Eingang finden. Eine Erklärungsregelung besteht, wenn alle Bürger verpflichtet würden zu erklären, ob sie einer postmortalen Organentnahme zustimmen oder widersprechen, wobei auch die Möglichkeit eingeräumt werden kann, sich nicht zu äußern."
Wenn in Deutschland die erweiterte Zustimmungsregelung gilt, heißt das doch, dass bei Nichtvorliegen eines Organspendeausweises auch die Angehörigen zustimmen können.